§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rheingau-Taunus e.V.“

Die Kurzbezeichnung lautet AWO Rheingau-Taunus-Kreis.

(2) Der Sitz des Vereins ist die Kreisstadt Bad Schwalbach. Das Verbandsgebiet entspricht den kommunalen Grenzen des Rheingau-Taunus-Kreises.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Bad Schwalbach unter der Nr. 345 eingetragen.

(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e. V.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

  1. die Förderung des Wohlfahrtswesens
  2. vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
  3. Anregung und Hilfen zur Selbsthilfe
  4. Förderung des ehrenamtlichen Engagements und Unterstützung der Ortsvereine
  5. Förderung der Gliederungen und deren Aufgaben, insbesondere durch Beratungs-Koordinations-, Entwicklungs- und andere Dienstleistungsfunktionen sowie durch Zuwendungen einschließlich Darlehen
  6. Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
  7. Förderung der Wohlfahrtspflege durch Ausbildungsförderung und Schulungen auf diesem Gebiet
  8. Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und  Gesundheitshilfe
  9. Mitwirkung an der Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Inklusion und Teilhabe, insbesondere die Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder gesundheitlichen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfen anderer angewiesen sind und von Menschen mit Migrationshintergrund
  10. Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises
  11. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfe-Organisationen
  12. Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität, insbesondere in Verbindung mit der AWO International
  13. Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO
  14. Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen  u. A. durch eigenständige Rechtsträger
  15. Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Betreuung der AWO-Ortsvereine
  2. Betrieb von Kinder- und Jugendeinrichtungen
  3. Förderung von Bildung und Kultur; Beratung in kommunalen, regionalen und überregionalen Gremien; Mitarbeit in den Ausschüssen der öffentlichen Hand.
  4. Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer
  5. Erprobung neuer Formen der Sozialarbeit, z.B. im Zusammenleben von Deutschen und Nichtdeutschen
  6. Beteiligung an Aktionen der internationalen Solidarität
  7. Unterstützung von Menschen in besonderen Lebenslagen
  8. Gründung von Fördervereinen zugunsten von Einrichtungen und Aufgabenstellungen, die dem Zweck dieser Satzung entsprechen.

(2) Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

(4) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmte Zuschüsse – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt Hessen-Süd e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Kreisverbandes Rheingau-Taunus sind die Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt in seinem Bereich, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören. Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person kann dann begründet werden, wenn in dem Wohnbereich kein Ortsverein existiert.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.

(4) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und kann nur für das kommende Jahr wirksam sein.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.

(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.

(8) Bei Austritt oder Ausschluss verliert die austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt.

(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt.

(11) Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.

(12) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksverband.

(13) Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(14) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

(15) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

(17) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

(18) Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Ein Gemeinde- bzw. Stadtverband sowie ein Ortsverein oder Stützpunkt, der keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehört, kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

(2) Jede der genannten Gliederungen kann ausgeschlossen werden, wenn sie einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.

(3) Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

§ 6 Jugendwerk

(1) Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.

(4) Die Revisoren/innen des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren/innen durchzuführen.

(5) Ein/eine vom Kreisvorstand benannte/r Vertreter/in kann an den Sitzungen des Kreisjugendvorstandes beratend teilnehmen.

§ 7 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreiskonferenz

b) der Kreisvorstand

c) der Kreisausschuss

§ 8 Kreiskonferenz

(1) Die Kreiskonferenz wird gebildet aus

  1. den Mitgliedern des Kreisvorstandes
  2. den in den Gemeinde- bzw. Stadtkonferenzen, gegebenenfalls in den  Mitgliederversammlungen der Ortsvereine und Stützpunkte, gewählten Delegierten (Die Anzahl der auf die Gemeinde- bzw. Städteverbände, gegebenenfalls Ortsvereine bzw. Stützpunkte, entfallenen Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisvorstand festgesetzt.)
  3. den Beauftragten der Korporativen Mitglieder (diese nehmen beratend teil)
  4. den Beauftragten des Kreisjugendwerks (diese nehmen beratend teil).
  5. Die Kreiskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist die Hälfte der Stimmberechtigten nicht anwesend, ist unverzüglich eine neue Kreiskonferenz einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.

(2) Die Kreiskonferenz wird in Abständen von vier Jahren abgehalten.

(3) Der Vorstand hat über die Ortsvereine die Delegierten und Beauftragten schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Vorlage der Konferenzunterlagen einzuladen.

(4) Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand sowie die Revisor*innen und die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfbericht der AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH und der AWO Rheingau-Taunus Service GmbH zur Kenntnis.

Mandatsträger/innen der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.

Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

(5) Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, gegebenenfalls Ortsvereine und Stützpunkte oder des Bezirksvorstandes einzuberufen.

(6) Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

(8) Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese Konferenz ist in jedem Fall beschlussfähig. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Delegierten.

Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.

(9) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und einer/m Stellvertreter*in  zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

– dem/der Vorsitzenden

– drei Stellvertretern/innen

und bis zu acht Beisitzer/innen.

Scheidet zwischen zwei Kreisdelegiertenkonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden von einem Vorstandsmitglied, das auch dem übrigen Vorstand angehören muss, kommissarisch übernommen. Sollte der Vorstand eine Nachwahl beschließen, wird diese durch den Kreisausschuss vorgenommen.

(2) Der/Die Vorsitzende, der/die drei Stellvertreter/innen, bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann im begründeten Ausnahmefall gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes.

(6) Der geschäftsführende Kreisvorstand ist an die Beschlüsse des Kreisvorstandes und an die Geschäftsordnung gebunden.

(7) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besonderer Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes beratend teil.

Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

Vor der Bestellung des Kreisgeschäftsführers ist die Zustimmung des Bezirksverbandes einzuholen.

(9) Der Kreisvorstand hat dem Bezirksverband über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(10) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Für ein Verschulden der Kreisvorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Kreisvorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit

(11) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

(12) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen.

(13) An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes Mitglied mit beratender Stimme teil.

§ 10 Kreisausschuss

(1) Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und Vertretern der Stützpunkte, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören oder deren Stellvertretern zusammen. An den Sitzungen des Kreisausschusses nehmen die Geschäftsführer*innen beratend teil.

(2) Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kreisvorstandsmitgliedes, eines/r Revisor/s/in ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.

(3) Die Beschlüsse des Kreisausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern Beschlüsse der Kreiskonferenz nichts anderes vorgeben.

Sie sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des Kreisvorstandes oder einer/einem Stellvertreterin/ Stellvertreter zu unterzeichnen.

(4) Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst einmal jährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, gegebenenfalls Ortsvereine und Stützpunkte, einzuberufen.

§ 11 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 7) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

§ 12 Rechnungswesen

(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese sind dem Bezirksverband einzureichen.

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 13 Statut

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

(1) Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

(2) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Kreisverband insoweit Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

 (3) Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können und dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und verpflichtet.

(4) Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

(5) Der Kreisverband ist berechtigt, Mitgliederversammlungen der Ortsvereine nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.

§ 15 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 16 In Kraft treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 18. 11. 2017 in Kraft.

Sie wurde durch die Kreiskonferenz vom 18. 11. 2017 beschlossen und durch den Bezirksvorstand bestätigt.

Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden einzutragen.