§1 Anmeldung und Vertragsabschluss

Den Maßnahmen der AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH kann sichgrundsätzlich jede Person anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter gegeben sind. In bestimmten Ausnahmefällen kann von der Teilnahmebeschränkung nach Alter und Wohnort abgesehen werden. Die Anmeldung muss auf dem Vordruck des Trägers erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Träger bestätigt worden ist.

§2 Zahlungsbedingungen

Die Anmeldebestätigung erfolgt durch den Einzug der Anmeldegebühr. Diese wird, je nach Termin ca. 8 Wochen vorher eingezogen. Der Restbetrag wird, je nach Termin, ca. 4 Wochen vorher eingezogen.
Auf Grund der Coronapandemie und den damit geänderten Anmeldeformalitäten, wird die Teilnehmergebühr gegebenenfalls erst mit Beginn der jeweiligen Freizeit eingezogen.

§3 Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Homepage. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

§4 Teilnehmerzahl

Wird eine Mindestteilnehmerzahl von 7 Teilnehmern nicht erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Der bereits gezahlte Teilnehmerbeitrag wird in vollem Umfang erstattet.

§5 Teilnehmerrücktritt

Der/die Teilnehmer/in kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der AWO-Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH. Tritt der/die Teilnehmer/in vom Vertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Teilnehmerbeitrag. Der Veranstalter kann im Falle eines Rücktrittes eine pauschale Entschädigung wie folgt verlangen:

bis 30 Tage vor Beginn20% der Teilnehmergebühr
29 bis 15 Tage vor Beginn40% der Teilnehmergebühr
14 bis 8 Tage vor Beginn60% der Teilnehmergebühr
7 Tage bis Maßnahmenbeginn oder später 100% der Teilnehmergebühr

Die Anmeldegebühr wird in keinem Fall zurückerstattet!

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Leistungen. Der/dem Teilnehmer/in bleibt es unbenommen, dem Veranstalter einen geringeren Schaden als die geforderte Entschädigung nachzuweisen. Tritt der/die Teilnehmer/in ohne vorherige Rücktrittserklärung die Maßnahme nicht an, so gilt dies als am Anfangstag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnehmergebühr stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Bis vor Maßnahmenbeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung durch einen Dritten ersetzen lassen. So werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 15€ erhoben. Die AWO- Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen, in Bezug auf die Maßnahme, nicht genügt oder inländische oder bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen.

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:
Wird eine Maßnahme infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Witterung, behördliche Anordnung, Pandemiegeschehen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Veranstalter als auch der/die Teilnehmer/in den Vertrag kündigen.

§6 Haftung

Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Maßnahmenvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Person.


§7 Haftungsausschluss

Die AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausstellungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen etc.) und die im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Da die AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH auf etwaige Fahrplangestaltungen keinen Einfluss hat, übernimmt sie auch nicht die Haftung für evtl. Verkehrsbehinderungen, Verspätungen und mit solchen Fällen verbundenen Terminverschiebungen. Ebenso erfolgen Baden und andere Sonderveranstaltungen auf eigene Gefahr. Weiterhin ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Haftung nach 8 a Absatz 1 Satz 2 StVG ist auf den Umfang der Haftpflichtversicherung begrenzt. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Der/die Teilnehmer/in haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung der AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf die dreifache Teilnehmergebühr,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers/der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für den dem/der Teilnehmer/in entstehenden Schaden allein wegen dessen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensanspruch gegen die AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH ist beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften und internationaler Abkommen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.

§8 Mitwirkungspflicht

Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern vor Ort sofort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an die AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

§9 Einverständniserklärung

Der/die Erziehungsberechtigte erklärt sich damit einverstanden dass der/die Teilnehmer/in an allen Veranstaltungen der Gruppe auch dem gemeinschaftlichen Sport und Baden sowie – falls die Angebote ein fester Bestandteil der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Veranstaltung sind teilnehmen darf. Diese Veranstaltungen stehen unter der Aufsicht der Betreuer/innen. Der/die Erziehungsberechtigte ist damit einverstanden, dass sich der/die Teilnehmer/in in Absprache mit den Betreuer/innen für eine begrenzte Zeit in Kleingruppen (mind. 2-3 TN) ohne Aufsicht bewegt.

§10 Ausschluss

Die AWO-Rheingau-Taunus soziale Arbeit gGmbH kann eine/n Teilnehmer/in von der weiteren Maßnahme ausschließen, wenn er/sie trotz Abmahnung erheblich stört, so dass eine weitere Teilnahme für die AWO Rheingau-Taunus soziale Arbeit gGmbH und/oder die anderen Teilnehmer/innen nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der/die Teilnehmer/in sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält oder grob gegen die Sitten und Gebräuche verstößt. Der AWO-Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH steht in diesem Falle der Teilnehmerbeitrag weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung ergeben. In so einem Fall bevollmächtigt der Kunde die AWO Rheingau Soziale Arbeit gGmbH in seinem Namen, die notwendigen Schritte einzuleiten und Verträge zu schließen, um das Kind nach Hause zurückzubringen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/ der Teilnehmer/in. Schadenersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

§11 Allgemeines

Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern bleibt der AWO Rheingau-Taunus Soziale Arbeit gGmbH vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zu Folge. Der Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche ist Bad Schwalbach